Auch wenn es nicht mehr möglich ist, die Insolvenz abzuwehren, so ist eine Betriebsfortführung oder ein Neustart möglich. Genau das ist das Ziel der heutigen Insolvenzordnung: Den Betrieb über eine Insolvenz sanieren.

Eine Sanierung mittels einer Insolvenz ist auf zwei Wegen möglich:

  • Sanierung mittels eines Insolvenzplans

  • Übertragende Sanierung
Das Mittel des Insolvenzplanes wird in der Praxis viel zu wenig angewandt. Dabei ist ein solcher Insolvenzplan das Instrument, welches den Belangen des Unternehmens aber auch dessen Gläubigern am ehesten entgegenkommt. Der mangelnde Einsatz lässt sich nur mit Unwissenheit und Unerfahrenheit erklären. Es bleibt zu hoffen, dass sich dieses zukünftig ändern wird.

Die übertragende Sanierung hingegen ist häufiger anzutreffen. Bei dieser Art der Sanierung wird der "gesunde" Teil des Unternehmens auf einen neuen Rechtsträger übertragen und der "kranke" Teil liquidiert.

Ist die Rettung des Unternehmens nicht möglich oder nicht erwünscht, so bleibt natürlichen Personen die Möglichkeit, sich mit Hilfe des Restschuldbefreiungsverfahrens von den Verbindlichkeiten zu befreien. Dazu tritt der Schuldner für die nächsten sechs Jahre sein pfändbares Einkommen an einen vom Gericht zu bestellenden Insolvenzverwalter ab. Dieser verteilt den Erlös - nach Abzug aller Kosten - an die Gläubiger. Nach sechs Jahren wird der Schuldner sodann von den restlichen Verbindlichkeiten befreit. Auch eine erneute Selbständigkeit ist in dieser Phase möglich.

Auch für das Insolvenzverfahren gilt: Begeben Sie sich rechtzeitig, noch vor Abgabe des Insolvenzantrags in fachkundige Beratung! Vermeiden Sie es einen formlosen oder pauschalen Antrag bei Gericht abzugeben.




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